AGB


GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Tritscheler Rollladen – Sonnenschutz GmbH
UID: ATU55217009,
FN 57803f,
DG. Nr: 100038251
Gerichtsstand: Ried im Innkreis

Stand 04/2022

  1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, Tritscheler GmbH (kurz Tritscheler) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.tritscheler.at.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

 

  1. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote und die darin enthaltenen Preise und Liefertermine sind unverbindlich. Aufträge sind erst bindend, wenn deren Annahme von uns schriftlich bestätigt werden.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertrags-abschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht von uns bereitgestellt sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch.

 

  1. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung u.s.w, Eilfrachten und/oder Expresszuschläge gehen zu Lasten des Käufers.
3.3. Für Kleinmengen werden Verpackungs-und Versandkosten von € 10,– + MwSt. verrechnet.
3.4. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 %, nach oben wie nach unten, hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, indem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen.
3.10. Bei Montage von z.B. Markisen auf Hohlziegelmauerwerk, bzw. Mauerwerk mit Wärmedämmung wird ein Aufpreis für erhöhte Montagekosten verrechnet.

 

  1. Preis- und Leistungserfüllung im Zusammenhang von Ereignissen höherer Gewalt:

Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostenerhöhungen oder Lieferverzögerungen infolge von Umständen ein, die aufgrund höherer Gewalt nicht vorhersehbare sind, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise und Liefertermine entsprechend.

Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und nicht vorhergesehen werden konnte und entweder die Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindert, wesentlich erschwert oder unwirtschaftlich macht, wie insbesondere Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Naturkatastrophen oder Naturereignisse wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm, Hagel, Energiemangel, Transport- und Verzollungsverzug, behördliche Verfügungen, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19) oder andere vergleichbare Fälle.

Im Falle des Eintritts höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistungsfrist um die Dauer der höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle Angebote, Aufträge und Jahresvereinbarungen nur in Zusammenhang mit unserer AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) welche auf unserer Homepage www.tritscheler.at jederzeit öffentlich einsehbar sind, gelten.

 

  1. Zahlung

5.1. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.2. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.3. Die Geltendmachung eines weiteren Verzug Schadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im restlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.6. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15,– soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
5.7. Bei Teillieferung / teilweiser Montage gilt Teilabrechnung als vereinbart.

 

  1. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKVEUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Notwendige Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge sind bauseits zu stellen.
7.4. Das Stemmen und Schließen von Löchern hat ebenfalls bauseits zu erfolgen.
7.5. Elektrische Anschlussarbeiten werden von uns nicht durchgeführt.
7.6. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.7. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen müsste.
7.8. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs erforderliche Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

  1. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflege gemäß Punkt 6 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 6 Wochen zu. Die Setzung der Nachfrist von mind. 2 Wochen hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
9.5. Termine sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein, oder erschwert er diesen durch eigenmächtiges Handeln so ist für jeden weiteren Mehraufwand, der durch den Annahmeverzug entsteht, vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.

 

  1. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.
10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich und nicht ausgeschlossen.
10.3. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

 

  1. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

 

  1. Gefahrtragung

12.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde ab der Übergabe.
12.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Übernahme) der Zeitpunkt, zudem der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angaben von Gründen verweigert hat.
12.3. Wurde eine förmliche Übernahme vereinbart, kann diese auch in Abwesenheit des Kunden durchgeführt werden, wenn dieser zum vereinbarten Übernahmetermin nicht erscheint. In diesem Fall wird das Ergebnis der Übernahme dem Kunden schriftlich mitgeteilt.

 

  1. Annahmeverzug, Vertragsrücktritt

13.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer, den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen, Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 2,– je Tag zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden abhängig.
13.5. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück bzw. begehrt er ohne Berechtigung die Aufhebung des Vertrags, hat der Verkäufer die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder der Aufhebung zuzustimmen – im letzteren Fall kann der Verkäufer wiederum entweder einen pauschalierten verschuldensunabhängigen Schadensersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zuzüglich Ust. oder den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen.
13.6 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlungen unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

 

  1. Schutzrechte Dritter

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

 

  1. Unser geistiges Eigentum

16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-verfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16.4. Die Firma Tritscheler GmbH ist berechtigt, gemäß Datenschutzgesetz personenbezogene Daten des Bestellers aufgrund des zwischen beiden Vertragspartnern geschlossenen Vertrages zu speichern, zu übermitteln, zu verändern oder zu löschen.

 

  1. Gewährleistung

17.1. Die Gewährleistungsfrist für Geschäfte mit unseren Kunden beträgt 2 Jahre für bewegliche Sachen und 3 Jahre für Unbewegliche ab Übergabe.
17.2. Für unsere unternehmerischen Kunden gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten sowohl für bewegliche, als auch unbewegliche Sachen
17.3. Beweislast bei Geschäften mit Kunden:
a) Tritt der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Übergabe auf, liegt die Beweislast beim Verkäufer (Tritscheler), dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war.
b) Tritt der Mangel nach den ersten 6 Monaten nach Übergabe auf, liegt die Beweislast beim Käufer (Kunde), dass die Ware bereits bei der Übergabe mangelhaft war
17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.8. Bei unternehmerischen Kunden muss die Ware sofort bei Übernahme geprüft und offensichtliche Schäden an der Ware oder Verpackung sofort bei der Anlieferung auf dem Spediteurübergabeschein vermerkt werden. Der Ablieferbeleg ist nur nach Überprüfung der Ware zu unterzeichnen. Bei festgestellten Beschädigungen oder Mengendifferenzen muss die Information umgehend und am gleichen Tag erfolgen. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 5Tagen gemeldet werden. Bei Nichteinhaltung können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
17.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.10. Wird vom unternehmerischen Kunden eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.11. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar- vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.12. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
17.14. Für Schäden in Folge von Witterungseinflüssen (Schneelast, Wind, Eis, etc.), unsachgemäße Bedienung und nicht fachgerechte Selbstmontage können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

 

  1. Retourwaren

18.1. Grundsätzlich können von uns gelieferte Waren nicht zurückgenommen werden, da es sich um Sonderanfertigungen handelt.
18.2. Eine kulanzweise Retournahme kann nur in Absprache mit uns erfolgen und es wird eine entsprechende Manipulationsgebühr verrechnet.
18.3. Unsere Fahrer bzw. Spediteure dürfen Retourwaren nur mit einem von uns ausgestellten Schein, bzw. an die von uns beauftragte Spedition zurückgegeben werden.

 

  1. Haftung

19.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit soweit uns dies nachgewiesen wird. Die Nachweispflicht gilt nur für unternehmerische Kunden.
19.2. Schadensersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind binnen sechs Monaten, ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach 8 Jahren gerichtlich geltend zu machen.
19.3. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden zufügen.
19.4. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereigniskausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungs-ausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
19.5. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eigene oder zu seinem Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, sollte der Kunde tunlichst die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen, wodurch sich unsere Haftung auf die Differenz beschränkt, sollte die Versicherung nicht für den gesamten Schaden aufkommen

 

  1. Salvatorische Klausel

20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
20.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

  1. Allgemeines

21.1. Es gilt österreichisches Recht.
21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens Tritscheler GmbH in 4774 Sankt Marienkirchen
21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für den Sitz örtlich zuständige Gericht in Ried im Innkreis.

Kundeninformation

– Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Montageort frei zugänglich und eine ungehinderte Montage möglich ist. Bauseits bedingte Wartezeiten, Unterbrechungen und zusätzliche Anfahrten, werden gesondert in Rechnung gestellt.

– Alu-Fensterbänke müssen vor der Montage in einem gereinigten und sauberen Zustand vorgefunden werden.

– Bei jeglicher Art von Farben und Beschichtungen (RAL-Farben, Holzdekor, Dekor) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur annähernd der Farbton ist d.h. es handelt sich nicht um genau den gleichen Farbton. Farbunterschiede, die auf material-, verfahrens- und herstellerbedingte Abweichungen zurückzuführen sind, lassen sich nicht vermeiden, d.h. es können Abweichungen hinsichtlich Glanz und Farbton auftreten. Weiters ist bei den Farbtönen z.B.: Weißaluminium 9006 und Graualuminium 9007 je nach Hersteller ein Farbunterschied – dies stellt keine Reklamation dar.

– Bei Rollladenpanzern kann es bei gewisser Reflexion des Sonnenlichtes durch die Lichtschlitze in geschlossenem Zustand zu sichtbaren Streifen kommen. Aufgrund der Gesamtkonstruktion sind Rollläden nicht für totale Verdunkelungen geeignet, denn es können auch im Führungsschienen- und Kastenbereich Lichtschatten auftreten. Verbesserungsmöglichkeit: Verdunkelungselement.

– Auf das Einhalten der Putzmaße wurde ausdrücklich hingewiesen. Folgeschäden bzw. Zusatzkosten bei Nichtbeachtung werden von uns in Rechnung gestellt.

– Gerüst wird bauseits bereitgestellt. Falls keine andere Vereinbarung getroffen ist, und zur Montage ein Gerüst benötigt wird, ist dieses vom Endkunden bereitzustellen – das bereitgestellte Gerüst muss den Sicherheitsnormen entsprechen.

– Gerüst wird gegen Mehrpreis durch Firma Tritscheler bereitgestellt.

– Der Einbau und die Abdichtung von Unterputzschienen gegen Wassereintritt in das Mauerwerk hat fachgerecht und bauseits zu erfolgen.

– Vorhandene Unterputzschienen müssen bauseits vor Montage der Rollläden/Raffstore gereinigt werden. Sollte die Reinigung von der Firma Tritscheler durchgeführt werden, wird dies zusätzlich in Rechnung gestellt.

– Gurtaustritte sind bauseits freizulegen und Gurtpfeifen bauseits zu montieren.

– Doppelführungsschienen und S3 Schienen dürfen nicht eingeputzt werden.

– Alle elektrischen Installationen sind bauseits durchzuführen. Die Endabschaltung der E-Antriebe wird von der Fa. Tritscheler programmiert. Bei bauseits vorhandenen Steuerungen übernehmen wir für die von uns gelieferten Motore bzw. auftretenden Folgeschäden keine Garantie. Schalter, Taster (Lichtschalter) oder Schaltungen, die gleichzeitig einen Auf- und Abbefehl ermöglichen, dürfen nicht angeschlossen werden. Bei Drehrichtungsänderung muss der Antrieb mind. 0,5 s spannungslos sein. Ein exakter Motorgleichlauf bei mehreren Anlagen kann nicht gewährleistet werden.

– Bei automatischen Steuerungen (Wind- und Sonnenwächter, Zeitschaltuhren,…) ist zu beachten, dass die Automatik im Winter ausgeschaltet wird.

– Bei Funksteuerungen ist zu beachten, dass die Reichweite des Funksignals durch den Gesetzgeber und die baulichen Maßnahmen begrenzt ist.

– Bei Sonnen- und Windsteuerungen kann ein 100%iger Schutz gegen Windschäden nicht gewährleistet werden. Das Risiko von Schäden kann jedoch durch eine korrekte Positionierung des Windfühlers und genaue Einstellung der Schwellwerte vermindert werden.

– Ein Schräglauf bzw. Schräghang bei Raffstoren sowie ein unterschiedliches Schließverhalten der Lamellen kann auftreten, weiters kann auch ein Höhenunterschied auftreten – dies stellt keine Reklamation dar.

– Insekten können von außen über den Rollladen/Raffstorekasten nach innen gelangen. Eine 100% ige Abdichtung ist beim Insektengitterrollo unmöglich. Dies stellt keine Reklamation dar.

– Die fertige Fußbodenhöhe außen wurde besprochen und festgelegt.

– Stemm- und Putzarbeiten, elektrische Anschlussarbeiten sind bauseits durchzuführen.

– Eventuelle Stück- und Maßänderungen werden preislich berücksichtigt.

– Eine Montage gemäß ÖNORM B 5320 erfolgt nur über ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.